Jahresabschluss
In §242 Absatz 3 HGB hat der Gesetzgeber kodifiziert, dass Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter zum Ende jedes Geschäftsjahres einen sogenannten Jahresabschluss zu erstellen haben, der aus
bestehen muss.
Einzelkaufleute sind jedoch von dieser handelsrechtlichen Verpflichtung zur Aufstellung des Jahresabschlusses befreit, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen bestimmte Schwellenwerte unterschreiten.
Weil die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) formal den Kapitalgesellschaften zuzurechnen ist: Bei Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter (wie z.B. einer UG & Co. KG) besteht der sogenannte erweiterte Jahresabschluss gemäß §264 Absatz 1 HGB aus
Da der Gesetzgeber im Handelsgesetzbuch die Kapitalgesellschaften nach Größenklassen unterteilt, werden sogenannte Kleinstkapitalgesellschaften, kleine, mittelgroße sowie große Kapitalgesellschaften unterschieden. Die Kriterien dazu finden sich in §§267 und 267a HGB.
Kleinstkapitalgesellschaften können gemäß §264 Absatz 1 Satz 5 HGB auf die Erstellung des Anhangs verzichten.
Darüber hinaus haben Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter gemäß §264 Absatz 1 in Verbindung mit §264a HGB zwingend einen sogenannten Lagebericht aufzustellen.
Diese Verpflichtung gilt für kleinste und kleine Unternehmergesellschaften nicht (siehe §264 Absatz 1 Satz 4 HGB).
Entgegen der oftmals anzutreffenden falschen Darstellung ist der Lagebericht kein formaler Bestandteil des Jahresabschlusses.
Juristische Person
Juristische Personen und natürliche Personen ("Menschen" von Geburt bis Tod) sind sogenannte Rechtssubjekte, die Träger von Rechten und Pflichten sein können. Man spricht in diesem Falle auch von Rechtsfähigkeit. Wenn natürliche Personen nun alle Menschen sind, so kann man sich juristische Personen als "künstliche" Personen vorstellen, denen der Staat kraft Gesetz die Eigenschaft von Personen verliehen hat.
Juristische Personen können selbst am Rechtsleben teilnehmen. Da sie über eigenes Vermögen verfügen, sind sie unabhängig vom Vermögen ihrer Mitglieder. Im Umkehrfall haften die Mitglieder nicht (bzw. nur in Ausnahmefällen) für die von der juristischen Person eingegangenen Verbindlichkeiten. Im Regelfall haben Gläubiger somit nur die Möglichkeit, die juristische Person selbst zu verklagen und auf deren Vermögen zuzugreifen.
Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist der Gruppe der juristischen Personen des Privatrechts zuzuordnen. Weitere juristische Personen des Privatrechts sind beispielsweise Gesellschaften mit beschränkter Haftung (zu denen die Unternehmergesellschaft formal gehört), Aktiengesellschaften etc.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts - also die andere Gruppe - sind beispielsweise Industrie- und Handelskammern, öffentliche Rundfunkanstalten etc.