Gemäß §2 Absatz 2 GewStG ist die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft immer als Gewerbebetrieb einzustufen. Jeder inländische Gewerbebetrieb unterliegt der Gewerbesteuer. Da die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schon aufgrund ihrer Rechtsform zu den Kapitalgesellschaften gehört (sogenannter Gewerbebetrieb kraft Rechtsform), führt dies im Ergebnis zur Gewerbesteuerpflicht der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Einfacher ausgedrückt: Mit Eintragung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) entsteht Gewerbesteuerpflicht. Details zur Gewerbesteuer entnehmen Sie bitte unserer Rubrik "UG Steuern".
Wird bereits vor der Eintragung die Geschäftstätigkeit nach außen erkennbar aufgenommen (sogenannte Vorgesellschaft), beginnt die Gewerbesteuerpflicht bereits mit dieser Aufnahme der Geschäftstätigkeit.
Gewerbesteuer ist abzuführen, sobald sie festgesetzt worden ist. Dies ist dann der Fall, wenn ein gewerbesteuerpflichtiger Gewinn erwirtschaftet und ermittelt wurde – vielleicht bereits nach Ende des ersten (erfolgreichen) Geschäftsjahres.
Bei der Gewerbesteuer handelt es sich grundsätzlich um eine sogenannte Realsteuer (auch Sach- oder Objektsteuer). Sie ist dadurch charakterisiert, dass sie bestimmte Gewerbebetriebe ohne Rücksicht auf persönliche Verhältnisse belastet.
Rechtsgrundlage der Gewerbesteuer sind
Steuergegenstand ist bei der Gewerbesteuer der inländische Gewerbebetrieb (§2 Absatz 1 GewStG).
Da unter Gewerbebetrieb ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des §15 Absatz 2 EStG zu verstehen ist (§2 Absatz 1 GewStG) und die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ist (§2 Absatz 2 GewStG), unterliegt die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) grundsätzlich in vollem Umfang der Gewerbesteuer.
Dies gilt grundsätzlich auch für die UG & Co. KG als gewerblich geprägte Personengesellschaft.