Aus welchen Bestandteilen setzt sich der Jahresabschluss der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zusammen?
Gemäß §242 Absatz 3 HGB bilden bei jedem Kaufmann die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung den Jahresabschluss.
Kapitalgesellschaften wie die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) müssen den Jahresabschluss gemäß §264 Absatz 1 Satz 1 HGB um einen Anhang (§§ 284 ff. HGB) erweitern.
Der Jahresabschluss der UG besteht also grundsätzlich aus
- Bilanz,
- Gewinn- und Verlustrechnung,
- Anhang.
In einem derartigen Fall wird auch von einem „erweiterten Jahresabschluss“ gesprochen.
Bestandteile je nach Unternehmensgröße
Die nachfolgenden Ausführungen sind von der Unternehmensgröße der Unternehmergesellschaft abhängig. Die zugrundeliegenden Größenkriterien erläutere ich an anderer Stelle ausführlich, für einen ersten Überblick siehe bitte §§267, 267a HGB.
Mit Einführung des Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) wurden Vereinfachungen bei der Erstellung des Jahresabschlusses u.a. für kleinste Unternehmergesellschaften kodifiziert.
Hier nur ganz kurz: Kleinstkapitalgesellschaften sind gemäß §267a Absatz 1 HGB Kapitalgesellschaften, bei denen am Schluss von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren mindestens zwei der drei folgenden Größenkriterien nicht überschritten werden:
- EUR 350.000 Bilanzsumme;
- EUR 700.000 Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag;
- im Jahresdurchschnitt zehn Arbeitnehmer.
Kleinstkapitalgesellschaften müssen keinen Anhang erstellen, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden.
Dies sind zum Beispiel:
- Angaben zu den Haftungsverhältnissen nach §§251, 268 Absatz 7 HGB
- Angaben zu gewährten Krediten und Vorschüssen an Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, Aufsichtsrats, Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung und die zugunsten dieser Personen eingegangenen Haftungsverhältnisse.
Zu beachten ist, dass der Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs gemäß §264 Abs. 2 HGB unter der Voraussetzung steht, dass der Jahresabschluss trotzdem ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Verhältnis der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) vermittelt.
Am Rande: Der Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs kann zu einem Satzungsverstoß führen, wenn in der Satzung der Unternehmergesellschaft explizit die Aufstellung eines Anhangs gefordert wird.
Kapitalgesellschaften, die keine kleinen im Sinne des §267 Absatz 1 HGB sind, haben weitere Pflichten:
Sie müssen zusätzlich einen sogenannten Lagebericht aufstellen (§264 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 HGB). Dies betrifft folglich mittelgroße und große Unternehmergesellschaften.
Der Lagebericht ist aber kein formaler Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern ein eigenes Instrument der Berichterstattung – auch, wenn dies in der Literatur irrtümlich oftmals anders dargestellt wird.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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