Wer hat für die Erstellung und eventuelle Prüfung des Jahresabschlusses der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) Sorge zu tragen?
Pflichten des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) dafür Sorge zu tragen, dass der Jahresabschluss
- erstellt,
- geprüft und
- den Gesellschaftern zur Feststellung vorgelegt wird.
Anmerkung: Gemäß §316 HGB sind kleine Kapitalgesellschaften nicht prüfungspflichtig, d.h. ihr Jahresabschluss ist nicht durch einen Abschlussprüfer (z.B. Wirtschaftsprüfer) zu testieren. Diese Erleichterung dürfte die meisten Unternehmergesellschaften betreffen.
§42a Absatz 1 GmbHG beinhaltet für UG-Geschäftsführer die folgenden Verpflichtungen:
- Den Jahresabschluss unverzüglich nach dessen Aufstellung den Gesellschaftern zum Zwecke der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
- Ist der Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so haben die Geschäftsführer ihn zusammen mit dem Lagebericht und dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts vorzulegen.
- Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat, so ist dessen Bericht über das Ergebnis seiner Prüfung ebenfalls unverzüglich vorzulegen.
Zu betonen ist, dass der Geschäftsführer die Entscheidung darüber trägt, welche Bilanzierungswahlrechte im Jahresabschluss in welcher Form angewendet werden.
Des Weiteren macht er den Gesellschaftern einen Vorschlag zur Ergebnisverwendung.
Zudem sind alle Geschäftsführer dazu verpflichtet, den Jahresabschluss zu unterzeichnen – so sie denn von seiner Ordnungsmäßigkeit überzeugt sind.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
Kommentar schreiben