Wie wird der Gewinn einer UG (haftungsbeschränkt) verwendet?
Grundsätzlich entscheiden die Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) über die Verwendung des erwirtschafteten Gewinns.
Zu beachten ist, dass bei der Unternehmergesellschaft dahingehend eine gesetzliche Verpflichtung besteht, ein Viertel – also 25% – des Jahresüberschusses in eine Rücklage einzustellen.
Die Regelung zu dieser sogenannten gesetzlichen Rücklage findet sich in §5a Absatz 3 GmbHG.
Dort wurde kodifiziert, dass in der Bilanz des nach den §§242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden Jahresabschlusses eine gesetzliche Rücklage zu bilden ist, in die ein Viertel des – um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten – Jahresüberschusses einzustellen ist.
Verstöße haben analog §256 Absatz 1 Nr. 4 AktG die Nichtigkeit von Gewinnverwendungsbeschluss und Jahresabschluss zur Folge.
Was bedeutet das nun im Detail?
Der – um den Verlustvortrag geminderte – Jahresüberschuss darf nur zu 75% ausgeschüttet werden. Dabei handelt es sich de facto um eine Zwangsthesaurierung.
Am Rande: Gibt es gar keinen Jahresüberschuss oder wird letztere durch Verlustvorträge vollständig aufgezehrt, so hat natürlich auch keine Zwangsthesaurierung zu erfolgen. In diesem Fall kann natürlich auch keine Gewinnausschüttung vorgenommen werden.
Die Rücklage darf gemäß §5a Absatz 3 Satz 2 GmbHG nur für ganz bestimmte Zwecke verwendet werden, die ich an anderer Stelle erläutere.
Wenn man bedenkt, dass in der UG-Praxis oftmals eine Identität zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern gegeben sein dürfte und dass die handelnden Personen ihren notwendigen Lebensunterhalt durch ihr Geschäftsführergehalt (das die Unternehmergesellschaft als Betriebsausgabe verbucht) bestreiten können, so halte ich die Vorschrift des §5a Absatz 3 GmbHG durchaus für vertretbar.
Bedarf für eine weitergehende Gewinnausschüttung sehe ich deshalb nicht unbedingt. Insbesondere die Festlegung der Höhe des Geschäftsführer-Gehaltes (insofern steuerlich angemessen) bietet Gestaltungsspielräume, so dass die Bildung der Zwangsrücklage evtl. sogar ganz vermieden werden kann.
Die Rücklagenbildung ist verpflichtend solange fortzuführen, bis Stammkapital und Rücklage in Summe die Schwelle von EUR 25.000 erreichen. Die Rücklage kann dabei über viele Jahre hinweg gebildet werden. Es besteht kein zeitliches Limit. Die UG (haftungsbeschränkt) soll so im Laufe der Zeit in die Standard-Gesellschaftsform der GmbH „hineinwachsen“.
Umwandlung der Rücklage in Stammkapital
Hat die UG (haftungsbeschränkt) die oben genannte Schwelle erreicht, so kann (nicht obligatorisch!) die Rücklage im Rahmen einer „Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln“ in Stammkapital umgewandelt werden, so dass die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt über ein Stammkapital von EUR 25.000 verfügt. Eine Satzungsänderung ist dafür zwingend erforderlich. Die Umwandlung der Rücklage in Stammkapital erfolgt formal entsprechend den §§57c, 53 Absatz 2 GmbHG durch einen notariell zu beurkundenden Kapitalerhöhungsbeschluss. Gleichzeitig greift §5a Absatz 5 GmbHG: So fallen die Sondervorschriften für die UG (haftungsbeschränkt) weg und die Gesellschaft darf – bestimmte Formalia vorausgesetzt – ab sofort als „GmbH“ anstelle von „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden. Nochmals: Dieser Übergang von der UG (haftungsbeschränkt) zur GmbH erfolgt nicht automatisch!
Der Hintergrund der Regelung des §5a Absatz 3 GmbHG dient dem „Gläubigerschutz“, da sie de facto – wirtschaftlicher Erfolg vorausgesetzt – den Zweck verfolgt, eine Ansparung des Stammkapitals abzusichern und die Eigenkapitalausstattung sukzessive zu erhöhen. So soll trotz Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen auch ein Mindestschutz für die Gläubiger etabliert werden.
Übrigens: Die vorgenannte Verpflichtung zur Rücklagenbildung kann auch nicht durch einen Gesellschafterbeschluss umgangen werden. Ein derartiger Beschluss wäre nichtig!
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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