Wer kann Gesellschafter einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) werden?
Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) können grundsätzlich
- natürliche Personen und/oder
- juristische Personen sein.
Natürliche Personen sind – vereinfacht gesagt – alle Menschen. Juristische Personen sind „Zweckschöpfungen“ des Gesetzgebers, die nochmals in
- juristische Personen des privaten Rechts und
- juristische Personen des öffentlichen Rechts
unterteilt werden.
In der UG-Praxis dürften Sie vor allem juristische Personen des Privatrechts antreffen.
Vereinfacht gesagt sind das private Unternehmen, die eine eigene Rechts- und Geschäftsfähigkeit besitzen – also Kapitalgesellschaften wie zum Beispiel eine GmbH oder eine weitere UG (haftungsbeschränkt).
Wir halten also fest, dass – neben Personen – beispielsweise auch eine UG (haftungsbeschränkt) selbst Gesellschafterin einer anderen UG sein kann.
Obwohl dies nicht direkt den Muster-Gründungsprotokollen entnommen werden kann, herrscht in der Fachliteratur inzwischen überwiegend die Auffassung vor, dass des Weiteren Personenhandelsgesellschaften Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden können.
Errichtung durch eine einzelne Person: Ein-Personen-Gesellschaft
Auch eine einzelne Person kann eine UG (haftungsbeschränkt) errichten. In einem solchen Falle spricht man von einer Ein-Personen-Gesellschaft, da hier der alleinige Gesellschafter und der alleinige Geschäftsführer dieselbe Person sind.
Die Anzahl der Gesellschafter ist übrigens nicht begrenzt.
Soll die UG (haftungsbeschränkt) jedoch mehr als 3 Gesellschafter haben, so kann das sog. Muster-Gründungsprotokoll nicht mehr verwendet werden. Am Rande: Bei mehr als 3 Gesellschaftern ist es immer empfehlenswert, besondere Regelungsinhalte im Hinblick auf bestimmte spätere Konstellationen zu treffen.
Abschließend: Ausländische Privatpersonen und Gesellschaften können vom Grundsatz her ebenfalls Gesellschafter einer UG (haftungsbeschränkt) werden.
Autor: Alexander Sprick Rinteln
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